Rechtsgrundlagen

Regionalisierungsgesetz

Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Stellen, die diese Aufgaben wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.

Der ÖPNV unterliegt außer den materiellen Filterkriterien des Verkehrsentwicklungsplans des Saarlandes (VEP) auch der Legaldefinition für den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Regionalisierungsgesetz. Danach ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reiseweite 1 Stunde nicht übersteigt.

Die aus öffentlichen Mitteln erforderliche Finanzierung ist nach § 8 dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gewährleistet.

Personenbeförderungsgesetz

Gemäß § 8 Absatz 3a wirkt die Genehmigungsbehörde unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung mit bei der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.

Die Genehmigungsbehörde hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter frühzeitiger Beteiligung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt.
Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen sowie die Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder. Bei der Erstellung von Nahverkehrsplänen im Saarland sind die Vorgaben des VEP zu berücksichtigen.

Der VGS wurde mit Wirkung ab dem 01.Oktober 2006 gemäss § 21 Abs. 1 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 12. Juli 2006 (Amtsblatt S. 1438) vom Saarland die Befugnis verliehen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Genehmigungsbehörde im Staßenbahn-, Oberleitungsbus-, Linien- und Auslandsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften wahrzunehmen.Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben

  • einer Planfeststellungsbehörde nach den § 28 ff. PBefG,
  • einer Genehmigungsbehörde nach § 45 a PBefG und
  • einer Ordnungswidrigkeitsbehörde nach § 61 PBefG.

Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen

(1) Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennahverkehr handelt, Behörden des Bundes, im übrigen nach Maßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände.

(2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der in Absatz 1 genannten Verordnung zu vereinbaren, können diese Leistungen ausschreiben.

Gesetz Nr. 1361 über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) vom 29.11.1995
§ 5 Aufgabenträger

(1) Die Planung und Organisation des saarländischen Schienenpersonennahverkehrs im Sinne des § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz ist grundsätzlich Aufgabe des Landes. Dies gilt nicht für Schienenverkehr, der nach anderen Rechtsvorschriften betrieben wird. Das Land kann die Aufgabenträgerschaft durch Verordnung auf einen Dritten übertragen.

(2) Der übrige Öffentliche Personennahverkehr ist grundsätzlich Aufgabe der Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken. Sie sind Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie können die Aufgabenträgerschaft auf Dritte mit deren Zustimmung übertragen.

§ 8 Verkehrsplanung

(1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung, des Umweltschutzes und des Städtebaus stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Anhörung des Landtages, der Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken für den Öffentlichen Personennahverkehr einen Verkehrsentwicklungsplan auf. Er umfaßt die Planungen für den Schienenpersonennahverkehr und andere bedeutsame Maßnahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere im Busverkehr. Nach Ablauf von jeweils 5 Jahren prüft das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, ob der Verkehrsentwicklungsplan anzupassen ist.

(2) Auf der Grundlage des Verkehrsentwicklungsplanes des Landes und der Nahverkehrspläne der Landkreise/ des Regionalverbandes Saarbrücken nach § 9 dieses Gesetzes erstellt das nach Absatz 1 zuständige Ministerium einen Investitionsplan, der jährlich fortzuschreiben ist. Über den Investitionsplan ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern sowie im Rahmen der Finanzplanung mit dem Ministerium für Finanzen herzustellen.